Ihre am häufigsten gestellten Fragen und unsere Antworten.

Sobald Bedarf besteht, sollten Sie uns kontaktieren. Dann können wir Details mit Ihnen oder einem Angehörigen klären. Dazu kommt unsere Pflegedienstleitung auch gern zu Ihnen nach Hause. Ein persönliches Treffen ist in jedem Fall erforderlich, falls Sie im Krankenhaus liegen.

Kontaktieren Sie uns. Dann stellen wir für Sie einen Antrag auf Verhinderungspflege. Auch pflegende Angehörige, Nachbarn oder Freunde brauchen einmal eine Pause und fallen in der Pflege aus, dieses ist gesetzlich geregelt. Die Pflegeversicherung übernimmt bei vorhandenem PflegegradPflegegrad die Kosten einer Ersatzpflege bis zu 1.612 Euro im Jahr. Sie kann für maximal 42 Tage, also sechs Wochen, im Jahr in Anspruch genommen werden.

Hinzu kommt, dass 2015 mit dem Pflegestärkungsgesetz eingeführt wurde, dass weiterhin 50% der Kurzzeitpflege (diese beträgt ebenfalls 1.612 Euro pro Jahr) mit der Verhinderungspflege kombiniert werden kann. Die Bedingung dafür ist allerdings, dass die Leistung auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurde. Werden beide Beträge miteinander kombiniert, kann von einem jährlich maximal auszuzahlenden Betrag von 2.418 Euro ausgegangen werden. Des Weiteren können Menschen mit Demenz, die Pflegegrad I nicht erfüllen, ebenfalls die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Verhinderungspflege kann erst beantragt werden, wenn die Pflegekraft die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung versorgt hat.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie genehmigungspflichtige Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder einen Badewannensitz benötigen. Vom Rezept bis zur Bereitstellung erledigen wir alles für Sie. Ebenso besorgen wir Ihre Medikamente aus der Apotheke

Wenn Sie eine Pflegekraft aus unserem Team besonders mögen, freuen wir uns darüber und versuchen, diesen Mitarbeiter häufig einzusetzen. Versprechen können wir Ihnen dies aber nicht. Schließlich haben unsere Pflegekräfte auch einmal frei, gehen in den Urlaub oder sind nicht einsatzfähig.

Ja, das übernehmen wir gern für Sie. Melden Sie sich frühzeitig bei uns, damit wir gemeinsam die Unterstützung planen, die Sie in Ihrer Pension oder im Hotel benötigen werden.

Ob wir einen Haus- und/oder Wohnungsschlüssel von Ihnen benötigen, hängt von der individuellen Situation ab. In vielen Fällen ist es ratsam oder auch unumgänglich, dass unsere Pflegekraft die Tür zu Ihrer Wohnung öffnen kann. Auch für Ihre eigene Sicherheit. Wir respektieren die Bedenken unserer Kunden und haben Maßnahmen entwickelt, um eine höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten: Die Schlüssel tragen nur Nummern, keine Namen oder Adressen. Sie werden in einem abschließbaren Schrank in unseren Räumlichkeiten aufbewahrt. Im unwahrscheinlichen Fall, dass ein Schlüssel verloren geht, greift unsere spezielle Versicherung, die alle Kosten für den Austausch Ihrer Schließanlage übernimmt.

Kontaktieren Sie uns und wir sind gerne dabei behilflich, für Sie den passenden Anbieter zu finden. Das Essen muss Ihnen schmecken. – Manchmal ist ein Anbieter aus der nahen Umgebung vorteilhaft. Wir beraten Sie gern, wenn Sie dies wünschen.

Kontaktieren Sie uns. Gemeinsam ermitteln wir Ihren Bedarf an hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die auch zum Leistungsumfang der Pflegekasse gehören. Für den Fall, dass kein Pflegegrad vorliegt, rechnen wir unsere Leistungen stundenweise ab.

Sicherheit ist für einen pflegebedürftigen Menschen besonders wichtig. Der Hausnotruf gewährleistet diese Sicherheit rund um die Uhr. Wir sind gerne bei der Vermittlung eines Anbieters in Ihrer Umgebung behilflich.

Natürlich! Als Patient erhalten Sie von uns einen Pflegevertrag. Hier sind für Sie alle vereinbarten Leistungen mit Preisen aufgeführt.

Wider Erwarten haben Sie eine zu niedrige Pflegeeinstufung erhalten oder Ihr Antrag auf Pflegeversicherung ist abgelehnt worden. Falls es unserer Ansicht nach Sinn macht, unterstützen wir Sie dabei, die vorhandenen Rechtsmittel auszuschöpfen. Auch kann eine Pflegefachkraft aus unserem Team bei der Begutachtung dabei sein. Allerdings entsprachen während der letzten Jahre die Einschätzungen unseres Pflegepersonals den Einstufungen des MDK. Bitte beachten Sie: Falls eine endgültige Ablehnung erfolgt, müssen wir Ihnen die Kosten, die bis dahin entstanden sind, berechnen.

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Abhängig von dem Pflegegrad, in den der Pflegebedürftige eingestuft ist, ist der Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen. So muss bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades I bis III der Beratungseinsatz halbjährlich, bei Pflegebedürftigen der Pflegegrades IIV bis V kalendervierteljährlich abgerufen werden. Der Nachweis muss der Pflegekasse pünktlich und unaufgefordert zukommen, sonst droht Leistungskürzung oder – im schlimmsten Fall – Streichung. Als zugelassener Pflegedienst können wir die Beratungseinsätze nach § 37, SGB XI übernehmen. Ein Anruf genügt, und wir vereinbaren einen Termin. Mit Ausnahme von Privatversicherten können Sie die Kosten für diesen Einsatz direkt mit der Pflegekasse abrechnen – zusätzlich zum gezahlten Pflegegeld.

Anders als die Pflegeversicherung, die je nach Pflegegrad Kosten ganz oder anteilig übernimmt, werden Krankenkassenleistungen komplett übernommen, die sogenannte Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch fünf (SGB V). Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegefachkräften aus ambulanten Diensten durchgeführt werden. Dies können z. B. sein: Verbandswechsel, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen, Medikamentengabe, Wundversorgung, Injektionen etc. Rufen Sie uns an, wir kontaktieren Ihrem Hausarzt und veranlassen alles Weitere.

Nein, sprechen Sie in diesem Fall unbedingt mit der Pflegekasse. Es gibt eine so genannte Kombinationsleistung, die Sie mit der Pflegekasse vereinbaren. Dabei wird anteilig das Pflegegeld, das nicht verbraucht wurde, ausgezahlt. So stehen Mittel für professionelle Hilfe zur Verfügung.

Von Ihrer Seite aus lässt sich der Vertrag ohne Angabe von Gründen aussetzen oder kündigen. Eine Kündigung von unserer Seite erfolgt schriftlich und zwar mit der Kündigungsfrist, die wir im Pflegevertrag vereinbart hatten. Für Sie bliebe in jedem Fall Zeit, einen neuen Pflegedienst zu finden.